Gesetze / Bundesnaturschutzgesetz
BNatSchG§ 62 Bereitstellen von Grundstücken
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 67
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Saarland Saarlouis, 19.09.2007 – 5 K 58/06Zitiert von 1
- OVG NRW, 17.02.2011 – 2 D 36/09.NENormenkontrollantrag gegen vorhabenbezogenen Bebauungsplan für eine Test- und Präsentationsstrecke KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 86
- OVG Rheinland-Pfalz, 13.02.2008 – 8 C 10368/07Erfolgloser Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan zur Festsetzung eines Gewerbegebiets mit Emissionskontingenten KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 35
- BVerwG, 14.04.2010 – 9 A 5/08Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der Bundesautobahn A 44 Kassel-Herleshausen im Teilabschnitt Hessisch Lichtenau-Ost bis Hasselbach; Verträglichkeit des ProjektsZitiert von 139
- OVG Niedersachsen, 19.01.2016 – 10 LC 87/14Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 14.03.2011 – 5 S 644/09Zitiert von 10
Zuletzt entschieden
- OVG Bremen, 02.07.2025 – 1 D 316/24Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 24.04.2024 – 4 K 1421/23Zitiert von 5
- VG Düsseldorf, 27.12.2023 – 9 K 7173/22Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 62 BNatSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Bund, die Länder und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts stellen in ihrem Eigentum oder Besitz stehende Grundstücke, die sich nach ihrer natürlichen Beschaffenheit für die Erholung der Bevölkerung eignen oder den Zugang der Allgemeinheit zu solchen Grundstücken ermöglichen oder erleichtern, in angemessenem Umfang für die Erholung bereit, soweit dies mit einer nachhaltigen Nutzung und den sonstigen Zielen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist und eine öffentliche Zweckbindung dem nicht entgegensteht.